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Konventionen zur Terrorismusbekämpfung

Die internationale Terrorismus­bekämpfung stützt sich auf zahlreiche völkerrechtliche Überein­kommen und Protokolle. Sie verpflichten Staaten dazu, bestimmte terroristische Handlungen unter Strafe zu stellen und bei deren Verfolgung grenzüberschreitend zusammen­zuarbeiten. Eine umfassende internationale Konvention gegen Terrorismus gibt es bislang jedoch nicht.

Zwei UN Soldaten gehen durch das zerstörte UN-Camp
Das MINUSMA-Camp in Timbuktu (Mali) nach einem terroristischen Angriff 2017 (UN Photo/Sylvain Liechti)

Seit 1963 hat die inter­nationale Gemeinschaft 19 Überein­kommen und Protokolle zur Verhütung und Bekämpfung terroristischer Hand­lungen verabschiedet. Die Generalversammlung hat fünf dieser Abkommen ausgearbeitet und mit ihrer Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus  die Mitgliedstaaten aufgefordert, Maßnahmen zur Terrorismus­bekämpfung zu ergreifen.

Andere Abkommen entstanden im Rahmen der Internationalen Zivil­luftfahrt­organisation (ICAO), der Inter­nationalen See­schiff­fahrt­sorganisation (IMO) und der Inter­nationalen Atomenergie-Organisation (IAEA).

Anders als eine einheitliche Definition von Terrorismus verfolgen diese Abkommen einen sektoralen Ansatz: Sie beziehen sich jeweils auf bestimmte Handlungen oder Gefahrenbereiche, etwa Flugzeugent­führungen, Geiselnahmen, Anschläge mit Sprengstoff, die Finanzierung von Terrorismus oder nuklearterroristische Handlungen.

Schutz des inter­natio­nalen Luft­verkehrs

Mehrere der internationalen Übereinkommen befassen sich mit der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs. Dazu gehören unter anderem:

Schutz von Personen und Bekämpfung terroristischer Anschläge

Weitere Übereinkommen betreffen konkrete Formen terroristischer Gewalt:

Terroris­mus­finanzierung

Mit dem Inter­nationalen Überein­kommen zur Bekämpfung der Fi­nanzierung des Terrorismus von 1999 verpflichten sich die Vertrags­staaten, die Bereitstellung und Sammlung von Mitteln für terroristische Handlungen unter Strafe zu stellen und bei deren Verfolgung international zusammenzuarbeiten. Das Übereinkommen gehört zu den fünf zentralen Anti­terrorismus­konventionen, die von der UN-General­versammlung angenommen wurden.

Seeschiff­fahrt

Auch Angriffe auf Schiffe und feste Plattformen auf dem Festlandsockel werden von internationalen Übereinkommen erfasst. Dazu zählen das Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (1988) sowie ergänzende Protokolle von 1988 und 2005.

Nuklear­material und Nuklear­terrorismus

Weitere Rechtsinstrumente befassen sich mit dem Schutz von Kernmaterial und der Gefahr nuklearterroristischer Handlungen. Dazu gehören insbesondere das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (1980), dessen Änderung von 2005 sowie das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklear­terroristischer Handlungen (2005). 

Trotz des umfangreichen Netzes einzelner Übereinkommen existiert bislang keine umfassende internationale Konvention, die Terrorismus als Ganzes regelt. Die Staaten haben sich über Jahrzehnte nicht auf eine allgemein akzeptierte Definition einigen können. Der bestehende völkerrechtliche Rahmen setzt deshalb vor allem bei konkreten strafbaren Handlungen an.