Abrüstung
Die Beseitigung von Massenvernichtungswaffen und anderen Rüstungsgütern ist ein wichtiges Ziel der Vereinten Nationen. Dennoch konnten die UN in den vergangenen Jahren nur wenig Erfolge in ihren multilateralen Abrüstungsbemühungen verbuchen. Stattdessen nehmen der internationale Handel mit Waffen und die nationalen Ausgaben für Rüstung weiter zu.
Frieden durch Abrüstung – weltweit wird diese Philosophie den Vereinten Nationen zugeschrieben. Zwar sind die Verringerung und letztendlich völlige Beseitigung von Massenvernichtungs- und anderen Waffen ein zentrales Ziel der UN, doch die Bilanz ist ernüchternd: So steigen die internationalen Rüstungsausgaben stetig an und erfolgsversprechende Abrüstungsverhandlungen wurden in den vergangenen Jahren vermehrt außerhalb der Vereinten Nationen geführt. Dennoch haben die UN in der Vergangenheit eine Reihe von wichtigen Resolutionen im Abrüstungsbereich verabschiedet und bleiben eine zentrale Instanz für weltweite Abrüstungsbemühungen.
Zu den wichtigsten internationalen Abrüstungsabkommen zählen der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (1968), das Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen (1972), die UN-Waffenkonvention (1980) sowie das Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen (1992).
Eine Vielzahl von Staaten ist diesen Verträgen beigetreten, das Ziel allgemeiner Abrüstung liegt jedoch in weiter Ferne. Insbesondere mächtige Staaten wie die USA, Russland und China haben Abrüstungsverträgen, wie der von Norwegen initiierten Ottawa-Konvention zum Verbot von Minen (1999), die als Meilenstein in der Abrüstungsverhandlungen gilt, in der Vergangenheit die Zustimmung verweigert. Auch der UN-Sicherheitsrat konnte Abrüstungsbestrebungen aufgrund verschiedener Machtinteressen seiner ständigen Mitglieder nicht entscheidend voranbringen. 2017 wurde im Rahmen der Vereinten Nationen der Atomwaffenverbotsvertrag von 122 Staaten angenommen. Da sich die Atommächte jedoch weigern, den Vertrag zu ratifizieren, stellt auch dieser Vertrag kein für alle verbindliches Völkerrecht dar.