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"Es geht im humanitären Völkerrecht immer um eine Balance zwischen militärischer Notwendigkeit und Menschlichkeit."

Interview mit Prof. Dr. Helmut Aust, Freie Universität Berlin, zur völkerrechtlichen Einordnung der Situation im Nahen Osten.

Gilad Erdan, der Ständer Vertreter Israels bei den UN, spricht im Sicherheitsrat.
Gilad Erdan, Ständiger Vertreter Israels bei den UN, spricht im Sicherheitsrat. (UN Photo/Evan Schneider)

Am 7. Oktober hat die Terrororganisation Hamas Israel brutal angegriffen, circa 1200 Zivilpersonen getötet und mehr als 200 Geiseln genommen. Nach Artikel 51 der UN-Charta hat Israel ein Recht auf Selbstverteidigung gegen die Hamas. Welche Möglichkeiten hat Israel, im Rahmen dieses Selbstverteidigungsrechts zu reagieren?

Das Selbstverteidigungsrecht erlaubt es grundsätzlich, nach einem erfolgten bewaffneten Angriff militärische Gewalt auszuüben, um den Angriff zurückzuschlagen. Dabei muss die Verteidigungshandlung die Grenzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit beachten – gewohnheitsrechtlich anerkannte Grenzen des Selbstverteidigungsrechts, die von den Anforderungen des humanitären Völkerrechts zu unterscheiden sind und auf die wir gleich noch eingehen werden. Eine Reaktion auf einen bewaffneten Angriff darf dabei durchaus weitreichend sein. Sie ist nicht darauf beschränkt, Angreifer etwa bis zur Staatsgrenze zurückzudrängen, sondern kann auch darauf abzielen, einen erneuten Angriff des Aggressors zu unterbinden. Insofern kann das Ziel der israelischen Regierung, die Handlungsfähigkeit der terroristischen Hamas zu beseitigen, durchaus mit dem Völkerrecht im Einklang stehen.

Es gibt allerdings auch im Rahmen des ius ad bellum, also der Regeln über die Zulässigkeit einer militärischen Gewaltanwendung als solcher, eine letzte Grenze der Verhältnismäßigkeit, die nach dem Verhältnis zwischen dem ursprünglichen bewaffneten Angriff, auf den reagiert wird, und den Verteidigungshandlungen und den durch sie zugefügten Schäden, zu bestimmen ist. Die Einschätzung, wann diese Grenze erreicht ist, fällt nicht leicht. Aus der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs lässt sich entnehmen, dass die Schwere der Bedrohung hier durchaus eine Rolle spielt. Verteidigt sich Israel gegen einen Feind, der ihm – wie die Hamas – das Existenzrecht abspricht, hat dies auch Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit der Selbstverteidigungshandlung.

Von den Grenzen der Selbstverteidigung im Rahmen des ius ad bellum sind die Regeln des humanitären Völkerrechts zu unterscheiden, welches auch als ius in bello bezeichnet wird. Hier gibt es eine Reihe von Grundregeln, die Israel zu beachten hat. Insbesondere dürfen keine Zivilpersonen und zivilen Objekte als solche und unterschiedslos angegriffen werden. Es gibt auch im humanitären Völkerrecht eine Schranke der Verhältnismäßigkeit. Diese bemisst sich aber nicht, so grausam das auch klingen mag, nach dem numerischen Verhältnis der Todesopfer zueinander. Im humanitären Völkerrecht wird Verhältnismäßigkeit auf dem taktischen Level bestimmt: Es geht immer um den im Vorhinein zu erwartenden militärischen Vorteil einer konkreten Maßnahme und die zivilen Oper, die diese Kampfhandlung hervorruft.

Ein wichtiger Pfeiler des internationalen humanitären Völkerrechts ist das Gebot der Schonung der Zivilbevölkerung – Art. 57 des Zusatzprotokolls (ZP I) zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. Hamas-Kämpfer verstecken sich jedoch auch in zivilen Gebäuden und nutzen die zivile Infrastruktur für militärische Zwecke, wie etwa Schulen oder Krankenhäuser. Kann Israel dort Angriffe unter Wahrung des Völkerrechts ausführen?

Die Hamas nimmt mit ihrer Taktik den Tod von Zivilistinnen und Zivilisten billigend in Kauf. In einem New York Times-Interview mit Mitgliedern der Hamas-Führung konnte man lesen, dass dies sogar genau das Ziel der Angriffe des 7. Oktobers war: Die Hamas wusste um die Heftigkeit der zu erwartenden israelischen Reaktion.

Handelt die Hamas aus Objekten heraus, die an und für sich als zivile Objekte nicht angegriffen werden dürfen, können diese Objekte ihren Schutz verlieren – mit entsprechenden Implikationen auch für die Zivilbevölkerung, die so durch Angriffe in Mitleidenschaft gezogen wird. Israel ist dann weiterhin verpflichtet, zivile Opfer möglichst zu vermeiden und etwa vor Angriffen zu warnen. Wie dies in der Praxis geschieht, ist abstrakt nur schwer zu beurteilen. In der öffentlichen Diskussion entsteht teilweise zu schnell der Eindruck, dass die israelischen Verteidigungsmaßnahmen unverhältnismäßig und daher völkerrechtswidrig seien. Dies mag auf einzelne Maßnahmen zutreffen – man muss dies aber im Lichte des Einzelfalls betrachten.

Wichtig ist mir aber auch hervorzuheben, dass das menschliche Leid im Gazastreifen unermesslich groß ist – unabhängig von der Bewertung nach den Maßstäben des humanitären Völkerrechts. Die Einhaltung der Regeln des ius in bello ist kein Garant für Humanität. Wie intensiv sich Israel im Gazastreifen verteidigt ist auch eine ethische und moralische Frage, ganz davon abgesehen, wie nach der Brutalität der Angriffe des 7. Oktober und der heftigen Reaktion auf sie ein friedliches Zusammenleben im Nahen Osten in Zukunft vorstellbar bleiben soll.

Ist eine Abriegelung des Gazastreifens verhältnismäßig?

Hier muss wieder erst einmal die Faktenlage genau betrachtet werden. Es gab in den ersten Tagen nach den Angriffen des 7. Oktobers diverse Ankündigungen, die so verstanden werden konnten, als ob eine komplette Blockade umgesetzt werden sollte. Eine vollständige Abriegelung des Gazastreifens hat es dann aber rasch nicht mehr gegeben, wenn auch die Versorgung der palästinensischen Bevölkerung im Gazastreifen sicher alles andere als ausreichend gewesen ist, worauf ja auch sowohl die UN-Generalversammlung als auch der UN-Sicherheitsrat hingewiesen haben und eine bessere Versorgung der leidenden Zivilbevölkerung im Gazastreifen eingefordert haben.

Ganz allgemein verbietet das humanitäre Völkerrecht jedenfalls dann eine komplette Blockade, wenn sie wiederum nach den Maßstäben des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so schwerwiegend ist, dass sie in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht, wie Art. 51 Abs. 5 b) ZP I formuliert und wie es auch Ausdruck des gewohnheitsrechtlich geltenden humanitären Völkerrechts ist. Das humanitäre Völkerrecht versucht, hier weitere Standards vorzugeben, die aber auch von einer grundlegenden Dualität dieses Rechtsgebiets geprägt sind: Es geht im humanitären Völkerrecht immer um eine Balance zwischen
militärischer Notwendigkeit und Menschlichkeit. In diesem Sinn verbietet Art. 54 II ZP I, der Zivilbevölkerung Lebensmittel und Trinkwasser vorzuenthalten. Davon gibt es in Absatz 3 der gleichen Vorschrift aber auch wieder eine Rückausnahme, wenn die geschützten Objekte nach Absatz 2 zur unmittelbaren Unterstützung einer militärischen Handlung benutzt werden. Und hiervon wird wieder eine Rückausnahme formuliert, wonach eine Zivilbevölkerung nicht Maßnahmen ausgesetzt werden darf, die durch die unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln oder Wasser zu einer Hungersnot führt oder den Weggang erzwingt (Art. 54 III ZP I).

Gibt es eine Möglichkeit, die Konfliktparteien für mögliche Verbrechen völkerstrafrechtlich – zum Beispiel durch den Internationalen Strafgerichtshof (International Criminal Court – ICC) – zur Verantwortung zu ziehen?

Dies ist grundsätzlich denkbar, weil die palästinensische Autonomiebehörde das Römische Statut ratifiziert hat und der Internationale Strafgerichtshof davon ausgeht, dass es sich bei Palästina für die Zwecke des Römischen Statuts um einen Staat handelt. Das ist wichtig, da sich die Gerichtsbarkeit des ICC vor allem auf zwei Grundsätze stützt: einerseits die Staatsangehörigkeit von Personen, denen Verbrechen nach dem Römischen Statut vorgeworfen werden, andererseits das Territorium, auf dem das fragliche Verhalten stattgefunden hat. Konkret bedeutet dies, dass eine Anklage von Hamas-Kämpfern wegen der Gräueltaten am 7. Oktober etwa für Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Frage kommt, aber auch Reaktionen der israelischen Armee im Rahmen der Verteidigungsmaßnahmen im Gazastreifen der Gerichtsbarkeit des ICC unterfallen können.

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